3.3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zudem festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl vom 20. Juni 2023 nach Tätigung weiterer Abklärungen am 13. Dezember 2023 an die Vorinstanz überwies. Der Nichteintretensentscheid durch die Vorinstanz folgte gut einen Monat später am 16. Januar 2024. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist folglich nicht auszumachen. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl mit Überweisung an das Gericht als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO).