Dies hat sie zu Unrecht unterlassen. Demnach erweist sich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz als überspitzt formalistisch. Hinweise für das Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs bestehen nicht. Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er sich nur von einer Anwältin oder einem Anwalt nach BGFA hätte verteidigen lassen dürfen.