3.2.2. Der Bevollmächtigte verfügt unbestrittenermassen über kein Anwaltspatent gemäss BGFA. Seine Einsprache vom 8. Juli 2023 ist somit grundsätzlich ungültig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Allerdings reichte der Bevollmächtigte die Einspracheerklärung noch vor Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist ein, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist hätte einräumen müssen, damit er oder eine gehörig bevollmächtigte Anwältin oder ein gehörig bevollmächtigter Anwalt doch noch rechtswirksam Einsprache hätte erklären können. Dies hat sie zu Unrecht unterlassen.