Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, stellt die Einreichung der Einsprache per Telefax keine gültig unterzeichnete schriftliche Eingabe dar. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelbelehrung denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass Einsprachen per E-Mail oder Fax nicht gültig sind (Verfahrensakten, act. 72). Vorliegend ist folglich lediglich auf die postalische Eingabe vom 8. Juli 2023 abzustellen. Diese erfolgte innert Frist. -6-