Wurde die Einspracheerklärung des unzulässigen Vertreters noch vor Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist eingereicht, und ist die Frist inzwischen abgelaufen oder steht der Fristenablauf kurz bevor, so ist der beschuldigten Person eine kurze Nachfrist einzuräumen, damit sie oder ein gehörig bevollmächtigter Anwalt doch noch rechtswirksam Einsprache erklären kann (BGE 142 I 10 Regeste und E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.3; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 580).