3.1.2. Art. 127 Abs. 5 StPO sieht die Verteidigung beschuldigter Personen grundsätzlich ausschliesslich durch Anwälte vor, die nach Anwaltsrecht (Art. 4 ff. BGFA) dazu berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Begründet wird diese Einschränkung mit der Bedeutung der Tätigkeit der Verteidigung im Strafverfahren und der Wichtigkeit dieser Funktion (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 127 StPO).