Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Einsprachefrist beginnt somit am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.