3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen; zur Einsprache berechtigt ist u.a. die beschuldigte Person (lit. a). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).