2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass eine Vertretung durch Private möglich sei, solange keine berufsmässige und/oder bezahlte Vertretung vorliege. Aus diesem Grund sehe er keine unzulässige Vertretung. Dem Bevollmächtigten habe er eine Vollmacht ausgestellt. Seine Ehefrau habe ebenfalls auf diese Weise Einsprache gegen einen ihr zugestellten Strafbefehl erhoben. Bei ihr sei diese Vorgehensweise jedoch nicht bemängelt worden. Es liege eine klare Ungleichbehandlung vor. Im Übrigen sei das Beschleunigungsgebot verletzt, da man für eine so einfache -4-