2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Verfügung vom 16. Januar 2024 fest, dass die Einsprache nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern durch eine Drittperson (B._____, fortan: Bevollmächtigter) unterzeichnet worden sei. Die Verteidigung einer beschuldigten Person sei jedoch ausschliesslich den im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Beim Bevollmächtigten handle es sich nicht um einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt. Folglich sei er nicht zur Erhebung der Einsprache im Namen des Beschwerdeführers legitimiert.