1. 1.1. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2024. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, dass keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vorliegt. Insoweit ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei (von Schuld und Strafe) freizusprechen, von vornherein nicht einzutreten.