3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (Postaufgabe am 14. Februar 2024) unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete am 19. Februar 2024 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: