__ im Namen des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies die Einsprache mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 dem Bezirksgericht Lenzburg zur Beurteilung. 2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (fortan: Vorinstanz) auf die Einsprache infolge Ungültigkeit nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig.