1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2023 wurde A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt. Mit Telefax-Eingabe vom 6. Juli 2023 sowie Schreiben vom 8. Juli 2023 (Poststempel) erhob der durch den Beschwerdeführer dazu bevollmächtigte B._____ im Namen des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl.