Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.41 (ST.2023.198; STA.2022.8708) Art. 82 Entscheid vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom gegenstand 16. Januar 2024 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2023 wurde A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Hinderung einer Amts- handlung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt auf- geschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt. Mit Telefax-Eingabe vom 6. Juli 2023 sowie Schreiben vom 8. Juli 2023 (Post- stempel) erhob der durch den Beschwerdeführer dazu bevollmächtigte B._____ im Namen des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Straf- befehl. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies die Einsprache mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 dem Bezirksgericht Lenzburg zur Beurteilung. 2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (fortan: Vorinstanz) auf die Einsprache infolge Ungültigkeit nicht ein und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 24. Januar 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 29. Januar 2024 (Postaufgabe am 1. Februar 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung und die "Wiederaufnahme" des Einspracheverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er, dass er gegebenenfalls direkt durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau von Schuld und Strafe freizusprechen sei. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (Postauf- gabe am 14. Februar 2024) unter Hinweis auf die Begründung der ange- fochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete am 19. Februar 2024 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach- dem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Ja- nuar 2024. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht da- rauf geschlossen hat, dass keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vorliegt. Insoweit ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei (von Schuld und Strafe) freizusprechen, von vornherein nicht einzutreten. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit mit der erwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Verfügung vom 16. Januar 2024 fest, dass die Einsprache nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern durch eine Drittperson (B._____, fortan: Bevollmächtigter) unterzeichnet worden sei. Die Verteidigung einer beschuldigten Person sei jedoch aus- schliesslich den im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwäl- ten vorbehalten. Beim Bevollmächtigten handle es sich nicht um einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt. Folglich sei er nicht zur Er- hebung der Einsprache im Namen des Beschwerdeführers legitimiert. Die Einreichung der Einsprache per Fax stelle ausserdem keine gültig unter- zeichnete schriftliche Eingabe dar, weshalb sie dem gesetzlich vorgesehe- nen Schriftformerfordernis nicht genüge. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass eine Vertretung durch Private möglich sei, solange keine berufsmässige und/oder bezahlte Ver- tretung vorliege. Aus diesem Grund sehe er keine unzulässige Vertretung. Dem Bevollmächtigten habe er eine Vollmacht ausgestellt. Seine Ehefrau habe ebenfalls auf diese Weise Einsprache gegen einen ihr zugestellten Strafbefehl erhoben. Bei ihr sei diese Vorgehensweise jedoch nicht bemän- gelt worden. Es liege eine klare Ungleichbehandlung vor. Im Übrigen sei das Beschleunigungsgebot verletzt, da man für eine so einfache -4- Feststellung sechs Monate Zeit gebraucht habe. Der Instanzenzug spreche nicht für den Umstand einer ungültigen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte die Einsprache selbst als ungültig taxieren können. Dies habe sie nicht getan. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe auch keine Anklage erhoben. Hierüber hätte er informiert werden müssen. Dass sich nunmehr die Vorinstanz mit dem Fall beschäftige, erscheine völ- lig willkürlich. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen; zur Ein- sprache berechtigt ist u.a. die beschuldigte Person (lit. a). Ohne gültige Ein- sprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgen- den Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Einsprachefrist beginnt somit am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 3.1.2. Art. 127 Abs. 5 StPO sieht die Verteidigung beschuldigter Personen grund- sätzlich ausschliesslich durch Anwälte vor, die nach Anwaltsrecht (Art. 4 ff. BGFA) dazu berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Begründet wird diese Einschränkung mit der Bedeutung der Tätigkeit der Verteidigung im Strafverfahren und der Wichtigkeit dieser Funktion (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 127 StPO). 3.1.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren ri- gorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sach- lich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit über- triebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforde- rungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerläss- lich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfah- rens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV -5- im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Inte- ressen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli- chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin- dert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Forma- lismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden na- mentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, 142 I 10 E. 2.4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.4). Wurde die Einspracheerklärung des unzulässigen Vertreters noch vor Ab- lauf der zehntägigen Einsprachefrist eingereicht, und ist die Frist inzwi- schen abgelaufen oder steht der Fristenablauf kurz bevor, so ist der be- schuldigten Person eine kurze Nachfrist einzuräumen, damit sie oder ein gehörig bevollmächtigter Anwalt doch noch rechtswirksam Einsprache er- klären kann (BGE 142 I 10 Regeste und E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.3; DAPHINOFF, Das Strafbe- fehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 580). Der Anspruch auf eine Nachfrist besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassun- gen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde (BGE 121 II 252 E. 4b). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmiss- brauchs (BGE 142 I 10 E. 2.4.7). 3.2. 3.2.1. Der Strafbefehl vom 20. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt (Verfahrensakten, act. 73). Daraufhin erhob der Bevollmächtigte im Namen des Beschwerdeführers am 6. Juli 2023 via Te- lefax (Verfahrensakten, act. 91 ff.) sowie mit Schreiben vom 8. Juli 2023 (Poststempel; Verfahrensakten, act. 78 ff.) Einsprache bei der Staatanwalt- schaft Lenzburg-Aarau. Die Einsprachefrist selbst begann am 29. Juni 2023 zu laufen und endete am 10. Juli 2023. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, stellt die Einreichung der Einspra- che per Telefax keine gültig unterzeichnete schriftliche Eingabe dar. Ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelbelehrung denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass Einsprachen per E-Mail oder Fax nicht gültig sind (Verfahrensakten, act. 72). Vorliegend ist folglich lediglich auf die postalische Eingabe vom 8. Juli 2023 abzustellen. Diese erfolgte innert Frist. -6- 3.2.2. Der Bevollmächtigte verfügt unbestrittenermassen über kein Anwaltspatent gemäss BGFA. Seine Einsprache vom 8. Juli 2023 ist somit grundsätzlich ungültig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Allerdings reichte der Be- vollmächtigte die Einspracheerklärung noch vor Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist ein, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist hätte einräumen müssen, damit er oder eine gehörig bevollmächtigte Anwältin oder ein gehörig bevollmäch- tigter Anwalt doch noch rechtswirksam Einsprache hätte erklären können. Dies hat sie zu Unrecht unterlassen. Demnach erweist sich die Nichteintre- tensverfügung der Vorinstanz als überspitzt formalistisch. Hinweise für das Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs bestehen nicht. Insbe- sondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass dem Beschwerdefüh- rer bewusst war, dass er sich nur von einer Anwältin oder einem Anwalt nach BGFA hätte verteidigen lassen dürfen. 3.3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu- dem festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Straf- befehl vom 20. Juni 2023 nach Tätigung weiterer Abklärungen am 13. De- zember 2023 an die Vorinstanz überwies. Der Nichteintretensentscheid durch die Vorinstanz folgte gut einen Monat später am 16. Januar 2024. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist folglich nicht auszu- machen. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl mit Überweisung an das Gericht als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu- treten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2024 ist aufzuhe- ben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an sie zu- rückzuweisen. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 5.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'260.00 (7 Stunden à Fr. 180.00). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönli- chen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere -7- Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Vorliegend legt der Beschwerdeführer seinen konkreten Ar- beitsaufwand weder dar noch scheint dieser im Sinne von besonderen Ver- hältnissen auffällig gross gewesen zu sein. Ein solcher wäre denn auch nicht geboten gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspre- chung einer Entschädigung ist damit abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an sie zurückgewiesen, so- weit auf die Beschwerde eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister