(Beschwerdebeilage 3) zu Recht. Denn die Umwandlung der im Zeitraum zwischen dem 3. Januar 2024 bis zu Niederlegung des Mandats am 23. Januar 2024 bestehenden Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung kam nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer hierfür seine Bedürftigkeit hätte belegen müssen, was dieser jedoch nicht tat. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahren festzulegen. Die Beschwerdekammer entscheidet: