Veranlassung für die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, eine amtliche Verteidigung anzuordnen, bestand – wie diese zutreffend erkannte – erst, als Rechtsanwalt B._____ anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 das Mandat niedergelegt und der Beschwerdeführer nicht sofort eine (andere) Wahlverteidigung bezeichnet hatte. Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, hatte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestützt auf Art. 131 Abs. 1 StPO unverzüglich wieder eine Verteidigung des Beschwerdeführers sicherzustellen.