Der widersprüchliche Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg so interpretiert, dass Rechtsanwalt B._____ eine Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung begehrte. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg Rechtsanwalt B._____ mit Schreiben vom 5. Januar 2024 deshalb mit, dass (aufgrund des Bestehens einer Wahlverteidigung) ein Wechsel in eine amtliche Verteidigung nur erfolgen könne, wenn der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nachweise. Dieses Vorgehen ist nach dem Dargelegten (siehe insbesondere obige E. 7.1.5) nicht zu beanstanden.