Einerseits deutet – wie ausgeführt – das Vorliegen einer Vollmacht darauf hin, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B._____ als Walverteidiger beiziehen will und andererseits kennt die Strafprozessordnung keine Einsetzung als notwendiger Verteidiger. Die notwendige Verteidigung kann durch eine Wahlverteidigung oder eine amtliche Verteidigung sichergestellt werden, wobei lediglich die amtliche Verteidigung von der Verfahrensleitung einzusetzen ist, da nur letztere in öffentlich-rechtlicher Funktion tätig wird. Der widersprüchliche Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg so interpretiert, dass Rechtsanwalt B.___