Richtig ist, dass Rechtsanwalt B._____ am Ende der Einvernahme beantragte, "gestützt auf meine Vollmacht" als "notwendiger Verteidiger" eingesetzt zu werden (Beschwerdebeilage 14, Frage 75). Dieser Antrag war in doppelter Hinsicht widersprüchlich. Einerseits deutet – wie ausgeführt – das Vorliegen einer Vollmacht darauf hin, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B._____ als Walverteidiger beiziehen will und andererseits kennt die Strafprozessordnung keine Einsetzung als notwendiger Verteidiger.