__ vom Beschwerdeführer als Wahlverteidiger engagiert worden war. Denn für eine amtliche Verteidigung wäre die Unterzeichnung des Formulars "Auftrag und Vollmacht" nicht notwendig gewesen, steht der amtliche Verteidiger doch in einem öffentlichen-rechtlichen Verhältnis zum Kanton und nicht zur beschuldigten Person und ergibt sich die Vertretungsbefugnis des - 10 - amtlichen Verteidigers aus öffentlichem Recht und nicht gestützt auf eine privatrechtliche Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR.