Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte er den Beschwerdeführer die Urkunde "Auftrag und Vollmacht" nicht unterzeichnen lassen dürfen. Vorliegend entscheidend ist indessen einzig, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und die Kantonspolizei Aargau aufgrund des Vorweisens der durch den Beschwerdeführer unterzeichneten Urkunde "Auftrag und Vollmacht" nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen durften und mussten, dass Rechtsanwalt B._____ vom Beschwerdeführer als Wahlverteidiger engagiert worden war.