Dass Rechtsanwalt B._____ sich vor der delegierten Einvernahme nur kurz mit dem Beschwerdeführer unterhalten konnte, mag zutreffen. Es war aber Sache von Rechtsanwalt B._____, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer über die Kosten der Wahlverteidigung im Zeitpunkt der Auftragserteilung genügend aufgeklärt war (Art. 12 lit. i BGFA). Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte er den Beschwerdeführer die Urkunde "Auftrag und Vollmacht" nicht unterzeichnen lassen dürfen.