7.2. Rechtsanwalt B._____ legitimierte sich am 3. Januar 2024 anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei Aargau mit einer vom Beschwerdeführer kurz vor Beginn der Einvernahme unterzeichneten Urkunde mit dem Titel "Auftrag und Vollmacht" als Verteidiger des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 1). Demgemäss wurde Rechtsanwalt B._____ vom Beschwerdeführer vor Beginn der delegierten Einvernahme privatrechtlich mit der Verteidigung im Strafverfahren beauftragt (Art. 394 ff. OR) und entsprechend bevollmächtigt (Art. 32 ff. OR). Es lag folglich eine Wahlverteidigung gemäss Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 StPO vor. Dass Rechtsanwalt B.