und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 und E. 3.5). Wird die beschuldigte Person in einem Fall notwendiger Verteidigung durch einen Wahlverteidiger verteidigt, so ist die finanzielle Bedürftigkeit für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung erst dann nicht mehr nachzuweisen, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).