7.1.4. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ist die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.1). Wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung in einem Fall notwendiger Verteidigung keine Wahlverteidigung bestimmt, so hat die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anzuordnen (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Dies unabhängig davon, ob die beschuldigte Person bedürftig ist oder an sich über die notwendigen Mittel verfügen würde, um eine Wahlverteidigung zu engagieren. Die Verfahrensleitung hat nach Art.