Während die Vertretungsbefugnis des Wahlverteidigers auf einer schriftlichen Ermächtigung (Art. 129 Abs. 2 StPO), d.h. auf einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der beschuldigten Person beruht, ist der amtliche Verteidiger aufgrund der behördlichen Bestellung ex lege zur Prozessvertretung befugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2). Bei einer Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung endet in aller Regel das privatrechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem Verteidiger und der beschuldigten Person; entsprechend bildet auch nicht Art.