Bei der amtlichen Verteidigung handelt es sich um eine zwar zugunsten der beschuldigten Person wirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung des Staates. Während die Vertretungsbefugnis des Wahlverteidigers auf einer schriftlichen Ermächtigung (Art. 129 Abs. 2 StPO), d.h. auf einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der beschuldigten Person beruht, ist der amtliche Verteidiger aufgrund der behördlichen Bestellung ex lege zur Prozessvertretung befugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2).