7.1.3. Anders als der Wahlverteidiger, der lediglich auftragsrechtlich tätig wird, erfüllt der amtliche Verteidiger eine staatliche Aufgabe. Mit seiner Einsetzung durch die Verfahrensleitung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Bei der amtlichen Verteidigung handelt es sich um eine zwar zugunsten der beschuldigten Person wirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung des Staates.