7.1.2. Wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Infrage kommt nach dieser Bestimmung auch eine Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, wenn die beschuldigte Person nicht (mehr) über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die Wahlverteidigung zu finanzieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2).