7. 7.1. 7.1.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahlverteidigung; Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus (vgl. Art. 32 ff. OR). Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art.