5. In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren bestritt sie, dass jemals ein Einvernahmetermin am 4. Januar 2024 zur Debatte gestanden habe. Dies sei nur schon deshalb nicht infrage gekommen, weil die ab der vorläufigen Festnahme laufende 48-Stunden-Frist habe eingehalten werden müssen. Im Weiteren sei Rechtsanwalt B._____ von Anfang an die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg kommuniziert worden. 6. Auf die Replik des Beschwerdeführers wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.