Der Sachverhalt sei anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019. Vorliegend sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen [recte: vorläufig festgenommen worden] und habe nicht frei telefonieren können. Er habe lediglich die Polizei bitten können, seine Eltern zu informieren, die dann Rechtsanwalt B._____ kontaktiert hätten.