Die Vollmacht sei vom Beschwerdeführer unmittelbar vor der Einvernahme unterzeichnet worden. Es habe nur eine sehr kurze vorgängige Besprechung stattgefunden und der Beschwerdeführer habe nicht adäquat über die Kosten einer Wahlverteidigung aufgeklärt werden können. Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei gesagt habe, es handle sich um einen Fall notwendiger Verteidigung, hätten Rechtsanwalt B._____ und der Beschwerdeführer im Übrigen darauf vertraut, dass die amtliche Verteidigung als Anwalt der ersten Stunde gewährt werde. Der Sachverhalt sei anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019.