Anlässlich der Einvernahme sei festgestellt worden, dass gleichzeitig eine Hausdurchsuchung stattfinde. Staatsanwältin D._____ habe anfänglich dem Beschwerdeführer untersagt, an der Hausdurchsuchung teilzunehmen. Rechtsanwalt B._____ habe dann ausgeführt, dass er sich zur Hausdurchsuchung begebe und Staatsanwältin D._____ einen Pikett-Anwalt aufbieten könne, da ja ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Dies habe Staatsanwältin D._____ jedoch nicht gewollt und habe die Einvernahme unterbrechen lassen. Wenn Staatsanwältin D._____ nicht davon ausgegangen wäre, Rechtsanwalt B._____ sei amtlicher Verteidiger, hätte sie einen Pikett-Anwalt aufgeboten. Staatsanwältin D.__