4. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, Rechtsanwalt B._____ habe sich am 3. Januar 2024 zunächst unter Berufung auf eine alte Vollmacht aus dem jugendstrafrechtlichen Verfahren JA.2021.2390 an Wm C._____ der Kantonspolizei Aargau gewandt. Ursprünglich sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 4. Januar 2024 geplant gewesen. Die Einvernahme sei dann plötzlich auf den 3. Januar 2024, 14:00 Uhr, vorverschoben worden. Telefonisch sei Rechtsanwalt B._____ mitgeteilt worden, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Damit Rechtsanwalt B.__