Es sei unbestritten, dass vorliegend ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2024 (bis zur Niederlegung des Mandats am 23. Januar 2024) durch Rechtsanwalt B._____ freigewählt verteidigt worden (Vollmacht des Beschuldigten an Rechtsanwalt B._____ vom 3. Januar 2024). Entsprechend liege bis zum 23. Januar 2024 um 09.22 Uhr kein Fall gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. Die Mittellosigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sei weder durch den Beschuldigten belegt worden, noch ergebe sich diese aus den Akten.