Art. 394 StPO liegen keine vor und der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der amtlichen Verteidigung zwischen dem 3. und 23. Januar 2024 (09.25 Uhr) auch beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist hinsichtlich Beschwerdeantrag Ziff. 1 einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: