2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. Januar 2024, mit welcher diese die (rückwirkende) Anordnung einer amtlichen Verteidigung zwischen dem 3. und dem 23. Januar 2024, 09.25 Uhr, verweigerte. Diese Verfügung kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss -6-