Mit diesem Antrag verkennt der Beschwerdeführer, dass – wie soeben dargelegt – die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg über die Anordnung der amtlichen Verteidigung – insbesondere auch über den Zeitpunkt der Anordnung derselben – zu bestimmen hatte und nicht die Oberstaatsanwaltschaft. Gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft könnte der Beschwerdeführer in der Sache an sich bloss geltend machen, die Oberstaatsanwaltschaft hätte eine andere Person mit der amtlichen Verteidigung betrauen sollen, nicht jedoch, die amtliche Verteidigung sei bereits ab einem früheren Stadium anzuordnen gewesen. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist daher nicht einzutreten.