2, die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei die amtliche Verteidigung rückwirkend ab dem 3. Januar 2024 zu gewähren. Mit diesem Antrag verkennt der Beschwerdeführer, dass – wie soeben dargelegt – die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg über die Anordnung der amtlichen Verteidigung – insbesondere auch über den Zeitpunkt der Anordnung derselben – zu bestimmen hatte und nicht die Oberstaatsanwaltschaft.