133 Abs. 1 StPO) im Vorverfahren im Zuständigkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Demgegenüber wählt die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Verteidigerin bzw. den amtlichen Verteidiger aus, wobei die Oberstaatsanwaltschaft die Auswahlkriterien gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, insbesondere das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person zu beachten hat.