1. 1.1. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1bis StPO). Eine solche Regelung gemäss Art. 133 Abs. 1bis StPO besteht im Kanton Aargau: Gemäss § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt die Oberstaatsanwaltschaft bis zum Abschluss des Vorverfahrens die notwendige und die amtliche Verteidigung. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung liegt folglich (von Gesetzes wegen; Art. 133 Abs. 1 StPO) im Vorverfahren im Zuständigkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft.