Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.40 (STA.2024.2/OSTA.2024.91) Art. 90 Entscheid vom 20. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin 1 Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin 2 Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 30. Januar 2024 und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Januar 2024 betreffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung so- wie mehrfacher versuchter Erpressung. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Januar 2024, nachts um ca. 02.10 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen. 1.2. Nachdem Rechtsanwalt B._____ am Morgen des 3. Januars 2024 bei der Kantonspolizei Aargau angerufen und erklärt hatte, dass er die Verteidi- gung des Beschwerdeführers übernehme und der Beschwerdeführer auf Nachfrage erklärt hatte, er wolle durch Rechtsanwalt B._____ verteidigt werden, wurde Rechtsanwalt B._____ der Termin der delegierten Einver- nahme vom Nachmittag desselben Tages bekannt gegeben. Anlässlich des Einvernahmetermins legte Rechtsanwalt B._____ die vom Beschwerdefüh- rer kurz vor der Einvernahme unterzeichnete Urkunde "Auftrag und Voll- macht" vor. Zudem erklärte Rechtsanwalt B._____ am Ende der Einver- nahme zu Handen des Protokolls: "Ich verlange die Einsetzung von mir, gestützt auf meine Vollmacht, als notwendiger Verteidiger." 1.3. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg Rechtsanwalt B._____ mit, dass ein Fall notwendiger Ver- teidigung vorliege und dass, sofern er als amtlicher Verteidiger eingesetzte werden wolle, er bis zum 12. Januar 2024 die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers belegen solle (wobei sie auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 verwies). Auf Ersuchen von Rechtsan- walt B._____ vom 9. Januar 2024 wurde die Frist bis zum 19. Januar 2024 erstreckt. 1.4. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 machte Rechtsanwalt B._____ gel- tend, dass das Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 den Fall betreffe, wenn eine Wahlverteidigung in eine amtliche Ver- teidigung umgewandelt werden soll. Hier sei jedoch von Anfang an ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen. Am 19. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt B._____ eine Beilage nach, aus welcher hervorgeht, dass er im Jugendstrafverfahren JA.2021.2390 als amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers eingesetzt worden war. -3- 1.5. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 hielt die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg an ihrem Standpunkt fest und setzte eine letzte Frist bis zum 26. Januar 2024, um die Bedürftigkeit nachzuweisen. 1.6. Während der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024, ca. 09.22 Uhr, legte Rechtsanwalt B._____ das Mandat nieder. Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag und der Beschwerde- führer gegenüber der Kantonspolizei Aargau erklärte, von Rechtsanwalt B._____ weiterhin verteidigt werden zu wollen, wurde Rechtsanwalt B._____ dem Beschwerdeführer zunächst ab 09.25 Uhr als Anwalt der ers- ten Stunde beigeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg überdies die amtliche Verteidi- gung mit Wirkung ab dem 23. Januar 2024, 09.25 Uhr, an und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung von Rechts- anwalt B._____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 setzte die Oberstaatsanwaltschaft auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Januar 2024 Rechtsanwalt B._____ mit Wirkung ab dem 23. Januar 2024 als amt- licher Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Ein gegen diese Verfügung erhobenes Berichtigungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. Ja- nuar 2024 wies die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Januar 2024 ab. 2.2. Nachdem bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg keine Unter- lagen über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers eingegangen wa- ren, verfügte diese am 30. Januar 2024: " 1. Das Gesuch des Beschuldigten vom 3. Januar 2024 um Gewährung der amtlichen Vertei- digung (zwischen 3. Januar 2024 und 23. Januar 2024, 09.25 Uhr) wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 30. Januar 2024 (die ihm am 31. Januar 2024 zugestellt -4- worden war) sowie die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. Ja- nuar 2024 (die ihm am 27. Januar 2024 zugestellt worden war) und bean- tragte: " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 im Verfahren STA6 ST.2024.2 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Ja- nuar 2024 um Gewährung der amtlichen Verteidigung zwischen 3. Januar und 23. Januar 2024 gutzuheissen. 2. Es sei die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024 aufzuheben und es sei die amtliche Verteidigung rückwirkend ab dem 3. Januar 2024 zu gewähren. 3. Es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu ge- währen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten." 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024 beantragte die Oberstaats- anwaltschaft: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen. 3.4. Am 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik (samt Hono- rarnote) ein. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1bis StPO). Eine solche Regelung gemäss Art. 133 Abs. 1bis StPO besteht im Kanton Aargau: Ge- mäss § 4 Abs. 7 EG StPO bestellt die Oberstaatsanwaltschaft bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens die notwendige und die amtliche Verteidigung. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung liegt folglich (von Gesetzes we- gen; Art. 133 Abs. 1 StPO) im Vorverfahren im Zuständigkeitsbereich der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft. Demgegenüber wählt die Ober- staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigerin bzw. den amtlichen Verteidi- ger aus, wobei die Oberstaatsanwaltschaft die Auswahlkriterien gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, insbesondere das Vorschlagsrecht der beschuldig- ten Person zu beachten hat. 1.2. Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg mit Verfügung vom 23. Januar 2024 eine amtliche Verteidigung ab dem 23. Januar 2024, 09.25 Uhr, angeordnet (Beschwerdebeilage 13) und die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Januar 2024 Rechtsan- walt B._____ ab dem 23. Januar 2024 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (Beschwerdebeilage 2). Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Be- schwerdeantrag Ziff. 2, die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft sei auf- zuheben und es sei die amtliche Verteidigung rückwirkend ab dem 3. Ja- nuar 2024 zu gewähren. Mit diesem Antrag verkennt der Beschwerdefüh- rer, dass – wie soeben dargelegt – die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg über die Anordnung der amtlichen Verteidigung – insbeson- dere auch über den Zeitpunkt der Anordnung derselben – zu bestimmen hatte und nicht die Oberstaatsanwaltschaft. Gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft könnte der Beschwerdeführer in der Sache an sich bloss geltend machen, die Oberstaatsanwaltschaft hätte eine andere Per- son mit der amtlichen Verteidigung betrauen sollen, nicht jedoch, die amt- liche Verteidigung sei bereits ab einem früheren Stadium anzuordnen ge- wesen. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist daher nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. Januar 2024, mit welcher diese die (rückwirkende) Anordnung einer amtlichen Ver- teidigung zwischen dem 3. und dem 23. Januar 2024, 09.25 Uhr, verwei- gerte. Diese Verfügung kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss -6- Art. 394 StPO liegen keine vor und der Beschwerdeführer ist durch die Ver- weigerung der amtlichen Verteidigung zwischen dem 3. und 23. Januar 2024 (09.25 Uhr) auch beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist hinsichtlich Beschwerdeantrag Ziff. 1 einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefoch- tene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Es sei unbestritten, dass vorliegend ein Fall einer notwendigen Verteidi- gung vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2024 (bis zur Niederlegung des Mandats am 23. Januar 2024) durch Rechtsanwalt B._____ freigewählt verteidigt worden (Vollmacht des Beschuldigten an Rechtsanwalt B._____ vom 3. Januar 2024). Entsprechend liege bis zum 23. Januar 2024 um 09.22 Uhr kein Fall gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. Die Mittellosigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sei weder durch den Beschuldigten belegt worden, noch ergebe sich diese aus den Akten. Somit sei vorliegend nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen und das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung vom 3. bis 23. Januar 2024, 09.25 Uhr, sei abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zusammengefasst gel- tend, Rechtsanwalt B._____ habe sich am 3. Januar 2024 zunächst unter Berufung auf eine alte Vollmacht aus dem jugendstrafrechtlichen Verfahren JA.2021.2390 an Wm C._____ der Kantonspolizei Aargau gewandt. Ur- sprünglich sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 4. Januar 2024 geplant gewesen. Die Einvernahme sei dann plötzlich auf den 3. Ja- nuar 2024, 14:00 Uhr, vorverschoben worden. Telefonisch sei Rechtsan- walt B._____ mitgeteilt worden, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Damit Rechtsanwalt B._____ als Anwalt der ersten Stunde habe vor Ort sein können, habe er alle Termine abgesagt und sich sofort auf den Weg gemacht. Anlässlich der Einvernahme sei festgestellt worden, dass gleichzeitig eine Hausdurchsuchung stattfinde. Staatsanwältin D._____ habe anfänglich dem Beschwerdeführer untersagt, an der Hausdurchsuchung teilzuneh- men. Rechtsanwalt B._____ habe dann ausgeführt, dass er sich zur Haus- durchsuchung begebe und Staatsanwältin D._____ einen Pikett-Anwalt aufbieten könne, da ja ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Dies habe Staatsanwältin D._____ jedoch nicht gewollt und habe die Einver- nahme unterbrechen lassen. Wenn Staatsanwältin D._____ nicht davon ausgegangen wäre, Rechtsanwalt B._____ sei amtlicher Verteidiger, hätte sie einen Pikett-Anwalt aufgeboten. Staatsanwältin D._____ habe auch -7- ausgeführt, dass die Einvernahme in Anwesenheit des notwendigen Ver- teidigers stattgefunden habe. Die Vollmacht sei vom Beschwerdeführer unmittelbar vor der Einvernahme unterzeichnet worden. Es habe nur eine sehr kurze vorgängige Bespre- chung stattgefunden und der Beschwerdeführer habe nicht adäquat über die Kosten einer Wahlverteidigung aufgeklärt werden können. Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei gesagt habe, es handle sich um einen Fall not- wendiger Verteidigung, hätten Rechtsanwalt B._____ und der Beschwer- deführer im Übrigen darauf vertraut, dass die amtliche Verteidigung als An- walt der ersten Stunde gewährt werde. Der Sachverhalt sei anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019. Vorliegend sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen [recte: vorläufig festgenommen worden] und habe nicht frei telefonieren können. Er habe lediglich die Poli- zei bitten können, seine Eltern zu informieren, die dann Rechtsanwalt B._____ kontaktiert hätten. 5. In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Im Wei- teren bestritt sie, dass jemals ein Einvernahmetermin am 4. Januar 2024 zur Debatte gestanden habe. Dies sei nur schon deshalb nicht infrage ge- kommen, weil die ab der vorläufigen Festnahme laufende 48-Stunden-Frist habe eingehalten werden müssen. Im Weiteren sei Rechtsanwalt B._____ von Anfang an die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg kommuniziert worden. 6. Auf die Replik des Beschwerdeführers wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7. 7.1. 7.1.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahl- verteidigung; Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Die Aus- übung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus (vgl. Art. 32 ff. OR). Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR, womit regel- mässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einher- geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). -8- 7.1.2. Wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interes- sen geboten ist, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Infrage kommt nach dieser Bestimmung auch eine Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidi- gung, wenn die beschuldigte Person nicht (mehr) über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die Wahlverteidigung zu finanzieren (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2). 7.1.3. Anders als der Wahlverteidiger, der lediglich auftragsrechtlich tätig wird, er- füllt der amtliche Verteidiger eine staatliche Aufgabe. Mit seiner Einsetzung durch die Verfahrensleitung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein be- sonderes, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Bei der amtlichen Vertei- digung handelt es sich um eine zwar zugunsten der beschuldigten Person wirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung des Staates. Während die Vertretungsbefugnis des Wahlverteidigers auf einer schriftlichen Ermächtigung (Art. 129 Abs. 2 StPO), d.h. auf einer rechtsge- schäftlichen Willenserklärung der beschuldigten Person beruht, ist der amt- liche Verteidiger aufgrund der behördlichen Bestellung ex lege zur Prozess- vertretung befugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Feb- ruar 2022 E. 1.3.2; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2). Bei einer Um- wandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung endet in al- ler Regel das privatrechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem Verteidiger und der beschuldigten Person; entsprechend bildet auch nicht Art. 394 Abs. 3 OR, sondern das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kan- ton und dem amtlichen Verteidiger die Rechtsgrundlage für dessen Ent- schädigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.3; 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 2.2). 7.1.4. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ist die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.1). Wenn die be- schuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung in einem Fall notwendiger Verteidigung keine Wahlverteidigung bestimmt, so hat die Ver- fahrensleitung eine amtliche Verteidigung anzuordnen (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Dies unabhängig davon, ob die beschuldigte Person bedürftig ist oder an sich über die notwendigen Mittel verfügen würde, um eine Wahl- verteidigung zu engagieren. Die Verfahrensleitung hat nach Art. 131 Abs. 1 StPO darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.1). -9- 7.1.5. Nach der Rechtsprechung ist nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Wenn die beschuldigte Per- son über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behand- lung eines solchen Gesuchs auch bei Fällen notwendiger Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Be- dürftigkeit der beschuldigten Person ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 und E. 3.5). Wird die beschul- digte Person in einem Fall notwendiger Verteidigung durch einen Wahlver- teidiger verteidigt, so ist die finanzielle Bedürftigkeit für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung erst dann nicht mehr nachzuweisen, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). 7.2. Rechtsanwalt B._____ legitimierte sich am 3. Januar 2024 anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers gegenüber der Kantons- polizei Aargau mit einer vom Beschwerdeführer kurz vor Beginn der Ein- vernahme unterzeichneten Urkunde mit dem Titel "Auftrag und Vollmacht" als Verteidiger des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 1). Demge- mäss wurde Rechtsanwalt B._____ vom Beschwerdeführer vor Beginn der delegierten Einvernahme privatrechtlich mit der Verteidigung im Strafver- fahren beauftragt (Art. 394 ff. OR) und entsprechend bevollmächtigt (Art. 32 ff. OR). Es lag folglich eine Wahlverteidigung gemäss Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 StPO vor. Dass Rechtsanwalt B._____ sich vor der de- legierten Einvernahme nur kurz mit dem Beschwerdeführer unterhalten konnte, mag zutreffen. Es war aber Sache von Rechtsanwalt B._____, si- cherzustellen, dass der Beschwerdeführer über die Kosten der Wahlvertei- digung im Zeitpunkt der Auftragserteilung genügend aufgeklärt war (Art. 12 lit. i BGFA). Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte er den Beschwer- deführer die Urkunde "Auftrag und Vollmacht" nicht unterzeichnen lassen dürfen. Vorliegend entscheidend ist indessen einzig, dass die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg und die Kantonspolizei Aargau auf- grund des Vorweisens der durch den Beschwerdeführer unterzeichneten Urkunde "Auftrag und Vollmacht" nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung davon ausgehen durften und mussten, dass Rechtsanwalt B._____ vom Beschwerdeführer als Wahlverteidiger engagiert worden war. Denn für eine amtliche Verteidigung wäre die Unterzeichnung des Formulars "Auf- trag und Vollmacht" nicht notwendig gewesen, steht der amtliche Verteidi- ger doch in einem öffentlichen-rechtlichen Verhältnis zum Kanton und nicht zur beschuldigten Person und ergibt sich die Vertretungsbefugnis des - 10 - amtlichen Verteidigers aus öffentlichem Recht und nicht gestützt auf eine privatrechtliche Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR. Richtig ist, dass Rechtsanwalt B._____ am Ende der Einvernahme bean- tragte, "gestützt auf meine Vollmacht" als "notwendiger Verteidiger" einge- setzt zu werden (Beschwerdebeilage 14, Frage 75). Dieser Antrag war in doppelter Hinsicht widersprüchlich. Einerseits deutet – wie ausgeführt – das Vorliegen einer Vollmacht darauf hin, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B._____ als Walverteidiger beiziehen will und andererseits kennt die Strafprozessordnung keine Einsetzung als notwendiger Verteidi- ger. Die notwendige Verteidigung kann durch eine Wahlverteidigung oder eine amtliche Verteidigung sichergestellt werden, wobei lediglich die amtli- che Verteidigung von der Verfahrensleitung einzusetzen ist, da nur letztere in öffentlich-rechtlicher Funktion tätig wird. Der widersprüchliche Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg so interpretiert, dass Rechtsanwalt B._____ eine Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung begehrte. Im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg Rechtsanwalt B._____ mit Schreiben vom 5. Januar 2024 deshalb mit, dass (aufgrund des Bestehens einer Wahlverteidigung) ein Wechsel in eine amtliche Verteidigung nur erfolgen könne, wenn der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nachweise. Dieses Vorgehen ist nach dem Dargelegten (siehe insbesondere obige E. 7.1.5) nicht zu beanstanden. Veranlassung für die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, eine amtliche Verteidigung anzuordnen, bestand – wie diese zutreffend er- kannte – erst, als Rechtsanwalt B._____ anlässlich der delegierten Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 das Mandat nieder- gelegt und der Beschwerdeführer nicht sofort eine (andere) Wahlverteidi- gung bezeichnet hatte. Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, hatte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestützt auf Art. 131 Abs. 1 StPO unverzüglich wieder eine Verteidigung des Beschwerdefüh- rers sicherzustellen. Sie tat dies, indem sie Rechtsanwalt B._____ zu- nächst als Sofortmassnahme telefonisch als Anwalt der ersten Stunde ein- setzte (Beschwerdebeilage 18, Frage 33; zum Anwalt der ersten Stunde vgl. § 9 Abs. 4 AnwT) und in der Folge gleichentags die amtliche Verteidi- gung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Niederlegung des Mandats hin an- ordnete und bei der Oberstaatsanwaltschaft beantragte, Rechtsanwalt B._____ sei (entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers) als amt- licher Verteidiger zu bestellen (Beschwerdebeilage 13). Diesem Ersuchen kam die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Januar 2024 nach (Beschwerdebeilage 2). Eine Anordnung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den 3. Januar 2024 verweigerte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg demge- genüber mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2024 - 11 - (Beschwerdebeilage 3) zu Recht. Denn die Umwandlung der im Zeitraum zwischen dem 3. Januar 2024 bis zu Niederlegung des Mandats am 23. Ja- nuar 2024 bestehenden Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung kam nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer hierfür seine Bedürftigkeit hätte belegen müssen, was dieser jedoch nicht tat. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahren festzulegen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 12 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Bisegger