4.5. Zusammengefasst liegt weder ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO noch ein solcher nach Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Koch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: - 10 - 1. Das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Muri, Markus Koch, wird abgewiesen. 2. Auf die übrigen Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.