Andere Ausstandsgründe bringt der Gesuchsteller nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Gesuchsteller sich primär inhaltlich an vergangenen Verfahrenshandlungen bzw. Entscheiden von Gerichtspräsident Koch stört. Mangels Relevanz für das vorliegende Ausstandsverfahren ist darauf allerdings nicht einzugehen und ist der Gesuchsteller diesbezüglich auf die jeweiligen Verfahren und die ihm darin zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu verweisen.