4.4.3. Weiter vermag der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen zu einer angeblichen "Straftat gegen das Postgesetz" durch Gerichtspräsident Koch und einen "Herrn Z. Obrist" nicht ansatzweise glaubhaft darzutun, inwiefern Ersterer mit Blick auf das gegen den Gesuchsteller geführte Strafverfahren befangen sein sollte. Der Gesuchsteller reicht hierzu eine Kopie einer Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post zu den Akten, woraus sich nicht ergibt, was Gerichtspräsident Koch mit der aufgeführten Empfangsperson "Zobrist" zu tun haben soll. Andere Ausstandsgründe bringt der Gesuchsteller nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.