Die zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem im Strafbefehl festgehaltenen Vorfall vom 22. Juni 2022 war nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde von Gerichtspräsident Koch folglich nicht beurteilt. Eine vorzeitige Festlegung im Strafverfahren auf Grundlage der genannten, von ihm gefällten zivilrechtlichen Entscheide ist nicht anzunehmen, weshalb diesbezüglich auch kein Anschein der Befangenheit vorliegt.