sowie Stellungnahme des Beistands) und mit Blick auf das Kindeswohl geboten war. Eine abschliessende Würdigung sämtlicher Umstände wurde von Gerichtspräsident Koch weder vorgenommen noch war eine solche im Rahmen des summarischen Verfahrens möglich, was sich auch daraus ergibt, dass er in E. 6.3 ausdrücklich die nachträgliche Anhörung des Gesuchstellers und der Kindsmutter zur Neuentscheidung über das Besuchsund Ferienrecht vorsah. Die zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem im Strafbefehl festgehaltenen Vorfall vom 22. Juni 2022 war nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde von Gerichtspräsident Koch folglich nicht beurteilt.