Ausserdem sei das Besuchsrecht einstweilen zu sistieren, damit dieses auf eine konflikt- und angstfreie Basis gestellt werden könne (vgl. Beweis 2 zum Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2024). Aus der dargelegten Begründung ergibt sich zwar, dass das entsprechende Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im weitesten Sinne den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen hat. Eine Beurteilung identischer Fragestellungen liegt allerdings nicht vor.